Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) in Deutschland schreibt „bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing ist dem Käufer, Mieter oder Leasingnehmer der Energiepass zugänglich zu machen“. Der Verkäufer oder Vermieter muss jedoch nicht von sich aus einen Energieausweis (Energiepass) vorlegen, sondern nur auf Verlangen des Käufers oder Mieters. In einem solchen Fall jedoch dann „unverzüglich“.
Zudem darf jeder neue Mieter eine Kopie des Energieausweises fordern. Kann der Verkäufer oder Vermieter der Immobilie den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit (also keine strafbewährte Handlung), die mit einer Geldbuse von bis zu 15 000 Euro geahndet werden kann.
Wann benötigen welche Gebäude welchen Energiepass:
Neubauten benötigen eine Energiepass. Der bedarfsorientierte Energiepass ist ab sofort Pflicht.
Häuser nach einer umfassender Sanierung d.h. mehr als 50 % der Gebäudehülle wurde verändert und/oder nach einer Modernisierung die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Hier ist der bedarfsorientierte Energieausweis ab sofort Pflicht.
Bei Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1965 errichtet wurden gilt:
Ein bedarfsorientierter Energieausweis ist ab 1. Juli 2008 vorgeschrieben.
Bei Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die zwischen Anfang 1966 und 1. November 1977 errichtet wurden gilt:
Ein Energieausweis ist ab 1. Januar 2009 vorgeschrieben.
Bei Häuser, die nach 1978 errichtet wurden oder mehr als vier Wohnungen haben gilt:
Der Eigentümer muss ab 1. Januar 2009 einen bedarfsorientierten oder einen verbrauchsorientiertem Energiepass.